Trotz geringfügiger Änderung im Schadensrecht seit dem 1. August 2002, gilt nach wie vor für den Geschädigten:
Ihr Schadensfall kann nach Gutachten abgerechnet werden.
Ersatz der Reparaturkosten bis zum sogenannten Wiederbeschaffungswert. Das ist der Betrag, den Sie beim Kauf eines gleichwertigen oder ähnlichen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Händler (Vetragshändler) aufwenden müssen. Unter bestimmten Umständen kann eine Reparatur bis zu 30 % über Fahrzeugwert durchgeführt werden.
kommt dann in Frage, wenn die Reparatur Ihres Wagens wesentlich teurer wäre als die Wiederbeschaffung. Der Versicherer vergütet Ihnen dann nur den Wiederbeschaffungswert. Abgezogen wird der sogenannte Restwert. Das entspricht dem Preis, den Sie beim zertifizierten Autoverwerter noch bekommen könnten.
wenn Ihr Wagen trotz fachgerechter Reparatur an Wert verliert, spricht man von einer merkantilen Wertminderung. Auch diesen Verlust muss der Versicherer unter Umständen ersetzen. Hier gelten jedoch Grenzen beim Alter und der Laufzeit.
Die Schädiger-Versicherung bezahlt Ihnen die Gutachterkosten! (Bei glatter Haftung)
für die nachgewiesene Dauer der Reparatur, bzw. des Wiederbeschaffungszeitraumes.
können unfallbedingte Auslagen gegebenenfalls anfallen und sind zu erstatten. Der erfahrene Verkehrs-Rechtsanwalt berät Sie dahingehend. Wir nennen Ihnen gerne solche Rechtsanwälte.